Einkaufsbedingungen

Einkaufsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich – Vertragsgegenstand

(1) Diese Einkaufsbedingungen gelten für den Einkauf von Waren nach Maßgabe des zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Vertrages. 

(2) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Leistung vorbehaltlos annehmen.

(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 

 

§ 2 Angebot

An unser Angebot halten wir uns 2 Wochen gebunden.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in unserem Angebot angegebene Preis ist bindend. Hierin ist, soweit nicht ein anderes ausdrücklich vereinbart wurde, die Lieferung frei Haus sowie die Verpackung und die gesetzliche Umsatzsteuer mit enthalten.

(2) Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart ist, zahlen wir den Betrag innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.

 

§ 4 Lieferzeit – Lieferverzögerungen – Beschaffungsrisiko

(1) Die von uns angegebene Lieferzeit ist verbindlich.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten kann bzw. früher liefern möchte. Unsere Rechte wegen Verzögerung der Leistung bleiben von dieser Informationspflicht unberührt.

(3) Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, hat er für jeden Werktag der Verspätung
0,1%, höchstens jedoch 5% der Auftragssumme als Vertragsstrafe zu zahlen. Die Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche wegen Verzögerung der Leistung bleibt unberührt.

(4) Der Lieferant steht für die Beschaffung der bestellten Waren und der dafür erforderlichen Zulieferungen und Leistungen – auch ohne Verschulden – uneingeschränkt ein (volle Übernahme des Beschaffungsrisikos).

(5) Es gelten die nachfolgenden Abnahmeregelungen:

Liefertermin < 1 Monat: Feste Abrufe, Freigabe zur Spaltung + Lieferung

Liefertermin > 1 Monat < 3 Monate: Vorschau mit Vormaterialfreigabe

Liefertermin > 3 Monate: Vorschau ohne Abnahmeverpflichtung

 

§ 5 Haftung des Lieferanten für Mängel

(1) Uns stehen die gesetzlichen Mängelansprüche in vollem Umfang zu. Insbesondere sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung eines neuen Leistungsgegenstandes zu verlangen. Wir behalten uns ausdrücklich die Geltendmachung des Rechts auf Schadensersatz, auch Schadensersatz statt der Leistung, für jeden Grad des Verschuldens in voller Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen vor.

(2) Die Frist für die Verjährung von Mängelansprüchen beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit Gefahrübergang. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben ebenso unberührt wie weitergehende Bestimmungen über die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen.

 

§ 6 Haftung des Lieferanten für Schäden

(1) Der Lieferant haftet uns gegenüber für jegliche Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen verursachen, in voller Höhe und für jeden Grad des Verschuldens nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Das Risiko für Transportschäden trägt der Lieferant.

(3) Soweit wir direkt oder über Zwischenhändler an Verbraucher verkaufen, wird bei Ansprüchen des Verbrauchers wegen Mängeln, die in den ersten 6 Monaten nach Übergabe geltend gemacht werden, gegenüber dem Lieferanten vermutet, dass der Mangel des Liefergegenstandes schon zu dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat.

 

§ 7 Form von Erklärungen

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Lieferant gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

 

§ 8 Erfüllungsort – Rechtswahl – Gerichtsstand

(1) Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.

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